Satzung
der Vereinigung Wiesbadener Strafverteidiger e. V.

§ 1
Sitz und Zweck

Die „Vereinigung Wiesbadener Strafverteidiger e. V.“ hat ihren Sitz in Wiesbaden.

Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten, deren besonderes Interesse der Strafverteidigung gilt, zur Mehrung der Gerechtigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.

Hierbei soll die Kommunikation unter Wiesbadener Strafverteidigern intensiviert und die Unabhängigkeit der Strafverteidigung gefördert werden. Darüber hinaus soll die Förderung der juristischen Fortbildung der Mitglieder und anderer interessierter Personen erfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein organisiert insbesondere einen Anwaltsnotdienst in Strafsachen, im Rahmen dessen im Bereich des Landgerichts Wiesbaden den Rechtssuchenden unter einer allgemein bekannt gemachten Mobilfunknummer die jederzeitige Erreichbarkeit eines in Strafverteidigung qualifizierten Rechtsanwaltes gewährleistet wird. Der Anwaltsnotdienst in Strafsachen versteht sich als Dienstleistung am Bürger und stellt eine Beratung in unaufschiebbaren Angelegenheiten auf strafrechtlichem Gebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit - 24 Stunden täglich - sicher.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2
Name

Der Verein führt den Namen "Vereinigung Wiesbadener Strafverteidiger e. V."


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines können alle im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden, sofern sie sich den besonderen Aufgaben der Strafverteidigung verpflichtet fühlen. Andere Personen können Mitglied der Vereinigung werden wenn Ihnen der Vorstand in besonderen Fällen die Mitgliedschaft zugesteht. 

Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

Der Austritt kann von jedem Mitglied mittels Kündigung in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats erklärt werden. Die Kündigungserklärung ist an den Vorsitzenden oder den Schriftführer zu richten. 

Der Ausschluss kann erfolgen

- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,

- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

- Wenn nachträglich eine Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegt, insbesondere das Mitglied seinen Kanzleisitz nicht mehr im Gerichtsbezirk des Landgerichts Wiesbaden hat oder zu erkennen gibt, dass es sich dem Vereinszweck nicht mehr verbunden fühlt.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Im Übrigen findet die Bestimmung des § 38 BGB auf die Mitgliedschaft Anwendung


§ 4
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in sowie der/dem Schriftführer/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die/der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.


§ 5
Angelegenheiten des Vereines

Über die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die §§ 32-35 BGB finden Anwendung.


§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, außerdem jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Auch ist eine Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den vom Vorstand mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugebenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.


§ 7
Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder für die Versammlung sind spätestens am 5. Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden anzumelden.

Über solche Anträge kann in der einberufenen Versammlung nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens am Tag vor der Versammlung bis 10.00 Uhr durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereines oder/und durch Versendung des Antrages an die dem Vorstand mitgeteilten email-Adressen oder Telefaxnummern der Mitglieder bekanntgegeben worden sind.


§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse können nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit es sich nicht um die Wahl des Vorstandes handelt (§ 4) durch Zuruf oder Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung auch geheime Abstimmung beschließen.

Unbeschadet der Vorschrift des § 34 BGB entscheidet die Versammlung, ob sich im Einzelfall ein Mitglied an der Teilnahme oder Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung zu enthalten hat.


§ 9
Jahresbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge für die Dauer der Mitgliedschaft erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Betrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.


§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt zugleich über die Verwendung des Liquidationsvermögens, welches ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.